§ 9 KFürsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 9 KFürsV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Schulausbildung | |
(Text alte Fassung) (1) Beschädigte erhalten Hilfe | (Text neue Fassung) (1) Beschädigte erhalten Leistungen |
1. zum Besuch einer mittleren oder höheren Schule, wenn der in Aussicht genommene Beruf dies erfordert, 2. zum Besuch einer sonstigen allgemein- oder berufsbildenden Schule, wenn und soweit infolge der Schädigung ein besonderer Aufwand entsteht. | |
(2) Hilfe zu sonstigen Maßnahmen zur Vermittlung schulischen Wissens erhalten Beschädigte, wenn ihnen wegen Art oder Schwere der Schädigung der Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule nicht möglich ist. | (2) Leistungen zu sonstigen Maßnahmen zur Vermittlung schulischen Wissens erhalten Beschädigte, wenn ihnen wegen Art oder Schwere der Schädigung der Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule nicht möglich ist. |