Änderung § 21 KFürsV vom 21.12.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 KFürsV, alle Änderungen durch Artikel 18 BVGuSozEntsRÄndG am 21. Dezember 2007 und Änderungshistorie der KFürsV

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§ 21 KFürsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 21 KFürsV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Unterhaltsbedarf


(Text alte Fassung)

(1) Der Bedarf für den Lebensunterhalt des Auszubildenden während der Erziehung und Ausbildung umfaßt

1. bei Verbleib in der Familie einen Betrag in Höhe des Zweifachen des für ihn maßgebenden Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

2. bei Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim, einer gleichartigen Einrichtung oder einer Pflegestelle die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, zusätzliche kleinere Ausgaben bis zur Höhe des nach § 35 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von den zuständigen Landesbehörden festgesetzten Taschengelds sowie Kosten aus der Erfüllung weiterlaufender unabweislicher Verpflichtungen,

3. bei sonstiger Unterbringung außerhalb der Familie einen Betrag in Höhe des Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für den Haushaltsvorstand und für einen dem Auszubildenden gleichaltrigen Haushaltsangehörigen sowie die Kosten der Unterkunft am Ausbildungsort; hierbei sind die jeweiligen höchsten Regelsätze des Landes zugrunde zu legen, in dem sich die Ausbildungsstätte befindet. Die Kosten der Unterkunft am Ausbildungsort können durch Pauschbeträge abgegolten werden.

(Text neue Fassung)

(1) Der Bedarf für den Lebensunterhalt Auszubildender während der Erziehung und Ausbildung umfaßt

1. bei Verbleib in der Familie einen Betrag in Höhe des Zweifachen des für die Auszubildenden jeweils maßgebenden Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

2. bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung oder einer Pflegestelle die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, zusätzliche kleinere Ausgaben bis zur Höhe des nach § 35 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von den zuständigen Landesbehörden festgesetzten Barbetrages sowie Kosten aus der Erfüllung weiterlaufender unabweislicher Verpflichtungen,

3. bei sonstiger Unterbringung außerhalb der Familie einen Betrag in Höhe des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und für einen den Auszubildenden jeweils gleichaltrigen Haushaltsangehörigen sowie die Kosten der Unterkunft am Ausbildungsort; hierbei sind die jeweiligen höchsten Regelsätze des Landes zugrunde zu legen, in dem sich die Ausbildungsstätte befindet. Die Kosten der Unterkunft am Ausbildungsort können durch Pauschbeträge abgegolten werden.

Ein etwaiger Sonderbedarf ist in die Bedarfsberechnung mit aufzunehmen.

(2) In den Fällen des § 18 Abs. 3 umfaßt der Bedarf nur den besonderen Aufwand; bei der Festsetzung der Einkommensgrenze des § 25e Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes ist für das Kind oder die Waise ein Familienzuschlag anzusetzen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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