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Änderung § 25 KFürsV vom 21.12.2007

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§ 25 KFürsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 25 KFürsV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Nachweis der Voraussetzungen


(Text alte Fassung)

(1) Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Erholungsmaßnahme nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes und bei Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 50 vom Hundert der Zusammenhang zwischen Erholungsbedürftigkeit und anerkannten Schädigungsfolgen sind durch ärztliches Zeugnis, in Zweifelsfällen durch Bestätigung des Versorgungsamts oder des Gesundheitsamts nachzuweisen.

(2) Die Notwendigkeit der Mitnahme einer Begleitperson ist in der Regel durch Vorlage eines amtlichen Ausweises mit einem entsprechenden Vermerk nachzuweisen; im übrigen ist der Nachweis durch ärztliches Zeugnis, in Zweifelsfällen durch Bestätigung des Versorgungsamts oder des Gesundheitsamts zu führen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Erholungsmaßnahme nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes sind durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. 2 Bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von weniger als 50 muss der Zusammenhang zwischen Erholungsbedürftigkeit und anerkannten Schädigungsfolgen gesondert ärztlich begründet werden.

(2) Die Befugnis zur Mitnahme einer Begleitperson ist gesondert ärztlich zu begründen, es sei denn, die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson gemäß § 146 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist nachgewiesen durch einen entsprechenden Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde oder durch einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit einem Vermerk nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)