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Änderung § 30 KFürsV vom 21.12.2007

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§ 30 KFürsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 30 KFürsV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Einkommen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Einkommen im Sinne des § 25d Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und Rechtsnatur, soweit nicht das Bundesversorgungsgesetz, diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften vorschreiben, daß bestimmte Einkünfte bei der Feststellung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nicht zum Einkommen gehören. Dabei ist es unerheblich, ob sie zu den Einkünften des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Einkommen im Sinne des § 25d Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und Rechtsnatur, soweit nicht das Bundesversorgungsgesetz, diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften vorschreiben, daß bestimmte Einkünfte bei der Feststellung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nicht zum Einkommen gehören. 2 Dabei ist es unerheblich, ob sie zu den Einkünften des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen.

(2) Als Einkommen gelten nicht

1. ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage entsprechender Betrag, wenn anstelle von Grundrente oder Schwerstbeschädigtenzulage ein Ausgleich nach § 89 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt wird; entsprechendes gilt in den übrigen Fällen des § 25d Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes sowie in den Fällen des § 25d Abs. 1 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes,

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2. Wohngeld; soweit bei der Feststellung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind, sind diese um das Wohngeld zu mindern,



1a. ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage entsprechender Betrag, wenn die Versorgungsbezüge nach § 35 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes auf die Kosten der stationären Pflege angerechnet werden; der freizulassende Betrag darf denjenigen bei einer ausschließlichen Kostenübernahme nach § 35 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes nicht übersteigen,

2. Wohngeld, es sei denn, bei
der Feststellung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen,

3. das Sterbegeld nach § 37 des Bundesversorgungsgesetzes sowie beim Tod des Beschädigten gezahlte gleichartige Leistungen,

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4. Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zu einem Betrag von 400 Deutsche Mark,



4. Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zu einem Betrag von 205 Euro,

5. ein freies Wohnrecht.

vorherige Änderung

(3) Kindergeld oder Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes sowie Kinderzuschlag und Zuschlag nach § 33b Abs. 1 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes gelten als Einkommen desjenigen, in dessen Person der Anspruch auf diese Leistungen besteht; werden sie für Stiefkinder gezahlt, gelten sie als Einkommen des Stiefkinds.



(3) Kindergeld oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes sowie Kinderzuschlag und Zuschlag nach § 33b Abs. 1 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes gelten als Einkommen desjenigen, in dessen Person der Anspruch auf diese Leistungen besteht; werden sie für Stiefkinder gezahlt, gelten sie als Einkommen des Stiefkinds.