§ 39 KFürsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 39 KFürsV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
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(Textabschnitt unverändert) § 39 Verlustausgleich | |
(Text alte Fassung) Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. In Härtefällen kann jedoch die wirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens berücksichtigt werden. | (Text neue Fassung) 1 Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. 2 In Härtefällen kann jedoch die jeweilige wirtschaftliche Lage der Einkommensbezieher berücksichtigt werden. |