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Änderung § 48 KFürsV vom 21.12.2007

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§ 48 KFürsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 48 KFürsV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 48 Freibeträge bei Anstaltsaufenthalt


(Text neue Fassung)

§ 48 Besonderheiten bei Aufenthalt in Einrichtungen


vorherige Änderung

Bei Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung sind Freibeträge nach § 42 Abs. 1 und 2 sowie nach den §§ 43 bis 47 nur in besonders begründeten Fällen abzusetzen.



Bei Aufenthalt in einer stationären oder teilstationären Einrichtung sind Freibeträge nach § 42 Abs. 1 und 2, § 43 und §§ 45 bis 47 sowie Erhöhungsbeträge nach § 44 nur in besonders begründeten Fällen zuzuerkennen.