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Änderung § 54 KFürsV vom 21.12.2007

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§ 54 KFürsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 54 KFürsV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Dauer der Leistungen, Leistungen von Amts wegen


(Text alte Fassung)

(1) § 60 Abs. 1, 2 und 4 und § 61 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes gelten für Leistungen der Kriegsopferfürsorge mit der Maßgabe, daß laufende Beihilfen nur für die Zeiträume zu erbringen sind, in denen die Voraussetzungen für die Leistungen erfüllt sind. Unterhaltsbeihilfe nach § 26a Abs. 5 und Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes werden bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem die Förderungsmaßnahme endet.

(2) Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind von Amts wegen zu erbringen, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen dem Träger der Kriegsopferfürsorge bekannt sind und der Beschädigte oder Hinterbliebene dem zustimmt. Laufende Beihilfen sind frühestens vom Ersten des Monats an zu zahlen, in dem die der Leistung zugrunde liegenden Tatsachen bekannt geworden sind. Werden Tatsachen bekannt, die auf die Notwendigkeit von Maßnahmen der Kriegsopferfürsorge schließen lassen, hat der Träger der Kriegsopferfürsorge die Antragstellung anzuregen.

(Text neue Fassung)

(1) § 60 Abs. 1, 2 und 4 und § 61 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes gelten für Leistungen der Kriegsopferfürsorge mit der Maßgabe, dass laufende Leistungen nur für die Zeiträume zu erbringen sind, in denen die Voraussetzungen für die Leistungen erfüllt sind.

(2) 1 Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind von Amts wegen zu erbringen, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen dem Träger der Kriegsopferfürsorge bekannt sind und Beschädigte oder Hinterbliebene dem zustimmen. 2 Laufende Leistungen sind frühestens vom Ersten des Monats an zu zahlen, in dem die der Leistung zugrunde liegenden Tatsachen bekannt geworden sind. 3 Werden Tatsachen bekannt, die auf die Notwendigkeit von Maßnahmen der Kriegsopferfürsorge schließen lassen, hat der Träger der Kriegsopferfürsorge die Antragstellung anzuregen.