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Änderung § 56 KFürsV vom 21.12.2007

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§ 56 KFürsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 56 KFürsV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 56 Beteiligung anderer Dienststellen


(Text neue Fassung)

§ 56 Beteiligung der Ausbildungsstätte


vorherige Änderung

Vor Einleitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes sind die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen. Vor der Entscheidung über Maßnahmen zur Förderung der Schul- oder Berufsausbildung nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes sind die Schule oder die Hochschule oder die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen, wenn Zweifel an der Eignung des Auszubildenden bestehen.



Vor der Entscheidung über Maßnahmen zur Förderung der Schul- oder Berufsausbildung nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes ist die Schule oder Hochschule zu beteiligen, wenn Zweifel an der Eignung der Auszubildenden bestehen.