(1)
1Ehegatten oder Lebenspartner werden von Leistungsberechtigten überwiegend unterhalten im Sinne des
§ 25e Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes, wenn die Leistungsberechtigten zu deren Lebensunterhalt mehr als die Hälfte beitragen.
2Entsprechendes gilt für weitere Personen, wenn sie überwiegend unterhalten werden:
- 1.
- von Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit den Ehegatten oder Lebenspartnern (§ 25e Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes),
- 2.
- von den Eltern oder den minderjährigen unverheirateten Beschädigten (§ 25e Absatz 2 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes),
- 3.
- vom Leistungsberechtigten, seinem Ehegatten oder Lebenspartner oder dem Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft (§ 25f Absatz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes) oder
- 4.
- von den Eltern oder einem Elternteil minderjähriger unverheirateter Beschädigter (§ 25f Absatz 4 Nummer 4 des Bundesversorgungsgesetzes).
(2) Personen, deren Einkommen einen Betrag in Höhe des Familienzuschlags nach
§ 25e Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes zuzüglich des auf sie entfallenden Anteils an den Kosten der Unterkunft nicht übersteigt, gelten als überwiegend unterhalten.
(1)
1Bei der Feststellung von Leistungen an Beschädigte für Familienmitglieder ist Einkommen des Familienmitglieds zur Deckung seines anzuerkennenden Bedarfs vorrangig einzusetzen.
2Einkommen des Familienmitglieds ist nur insoweit einzusetzen, als es einen Betrag in Höhe des Familienzuschlags nach
§ 25e Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes zuzüglich des auf das Familienmitglied entfallenden Anteils an den Kosten der Unterkunft übersteigt; das gilt nicht bei Aufenthalt des Familienmitglieds in einer stationären Einrichtung, bei der Erziehungsbeihilfe nach
§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes und bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach
§ 27a des Bundesversorgungsgesetzes.
(2)
1Für den Einsatz des Einkommens des Familienmitglieds gilt
§ 25c Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend, soweit nicht diese Vorschrift aus demselben Grund bei der Bemessung des einzusetzenden Einkommens der Leistungsberechtigten anzuwenden ist.
2Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners der Leistungsberechtigten gilt insoweit nicht als Einkommen der Leistungsberechtigten, als es zur Deckung des Bedarfs nach Absatz 1 einzusetzen ist.
1Haben Leistungsberechtigte nach Eintritt der Geschäftsfähigkeit ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert, die Voraussetzungen für die Erbringung oder Erhöhung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge herbeizuführen, können die Leistungen unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen bis auf den zur Erreichung des Zwecks der Hilfe im Einzelfall unerläßlichen Umfang eingeschränkt werden.
2Für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach §
27a des
Bundesversorgungsgesetzes gelten §
26 Abs. 1 und §
39a des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und für die Hilfen in besonderen Lebenslagen nach §
27d des
Bundesversorgungsgesetzes §
26 Abs. 4 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend.
(2)
1Die Freibeträge nach den Vorschriften des Unterabschnitts 1 sowie nach
§ 24 sind auf volle Euro zu runden.
2Das gilt beim Zusammentreffen von Freibeträgen auch hinsichtlich der einzelnen Freibeträge.
(3) Bei der Rundung nach Absatz 1 und 2 sind Beträge bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
(5) Die Erhöhungsbeträge nach
§ 44 sind auf den nächst höheren durch 50 Euro teilbaren Betrag aufzurunden.