Synopse aller Änderungen der KFürsV am 01.07.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2011 durch Artikel 2 des BVGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KFürsV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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KFürsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
KFürsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Leistungen zur beruflichen Rehabilitation
    § 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 2 Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes und zur Förderung der Arbeitsaufnahme, Leistungen an Arbeitgeber
    § 3 Klärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung
    § 4 Berufsvorbereitung
    § 5 Berufliche Anpassung
    § 6 Berufliche Weiterbildung
    § 7 Berufliche Ausbildung
    § 8 Berufliche Umschulung
    § 9 Schulausbildung
    § 10 Sonstige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    § 11 Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz
    § 12 Gegenstand der Förderung
    § 13 Dauer der Förderung
    § 14 Berufsfördernde Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes
    § 15 Pauschalierte Abgeltung von Kosten
    § 16 Unterhaltsbeihilfe
    § 17 Förderungsmaßnahmen für Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner
Abschnitt 2 Erziehungsbeihilfe
    § 18 Gegenstand der Förderung
    § 19 Dauer der Förderung
    § 20 Erziehungs- und Ausbildungsbedarf
    § 21 Unterhaltsbedarf
    § 22 Leistungen für weitere Auszubildende
    § 23 Erhöhung des Einkommens
Abschnitt 3 Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
    § 24 Freibetrag für Erwerbstätigkeit
Abschnitt 4 Erholungshilfe
    § 25 Nachweis der Voraussetzungen
    § 26 Erholungsbedingte Aufwendungen
Abschnitt 5 Wohnungshilfe
    § 27 Geldleistungen
Abschnitt 6 Hilfen in besonderen Lebenslagen
    § 28 Eingliederungshilfe
    § 28a Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage
Abschnitt 7 Sonderfürsorge
    § 29 Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte
Abschnitt 8 Einkommen, Einkommensberechnung
    § 30 Einkommen
    § 31 Bewertung von Sachbezügen
    § 32 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
    § 33 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit
    § 34 Einkünfte von Land- und Forstwirten, deren Gewinn nach Durchschnittsätzen ermittelt wird
    § 35 Einkünfte aus Kapitalvermögen
    § 36 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    § 37 Andere Einkünfte
    § 38 Einkommensberechnung in besonderen Fällen
    § 39 Verlustausgleich
    § 40 Maßgebender Zeitraum
Abschnitt 9 Einsatz von Einkommen, Einsatz und Verwertung von Vermögen
    Unterabschnitt 1 Ausschluß des Einsatzes von Einkommen und Vermögen aus Billigkeitsgründen
       § 41 Einzelfallprüfung
       § 42 Geminderte Lebensstellung
       § 43 Art und Schwere der Schädigung
       § 44 Ausschluss des Einsatzes von Vermögen
       § 45 Besondere Tatkraft bei Erzielung von Erwerbseinkommen
       § 46 Besondere wirtschaftliche Belastungen
       § 47 Dauer des Bedarfs
       § 48 Besonderheiten bei Aufenthalt in Einrichtungen
    Unterabschnitt 2 Sonstige Vorschriften
       § 49 Überwiegender Unterhalt
       § 50 Einkommens- und Vermögenseinsatz bei Leistungen für Familienmitglieder
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 51 Einschränkung der Hilfe, Ausschluß des Anspruchs auf Hilfe
(Text neue Fassung)

       § 51 Einschränkung der Leistung; Kürzung der Leistung
       § 52 Rundungsvorschriften
Abschnitt 10 Verfahren
    § 53 Örtliche Zuständigkeit
    § 54 Dauer der Leistungen, Leistungen von Amts wegen
    § 55 Nachweispflicht der Leistungsberechtigten
    § 56 Beteiligung der Ausbildungsstätte
    § 57 (weggefallen)
    § 58 Nachweis bestimmter Voraussetzungen bei Eltern
Abschnitt 11 Übergangs- und Schlußbestimmungen
    § 59 Übergangsregelung
    § 60 (aufgehoben)
    § 61 Inkrafttreten
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 

§ 11 Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz


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Beschädigte erhalten Leistungen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz, wenn sie



(1) Beschädigte erhalten Leistungen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz, wenn sie

1. die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllen,

2. ihren Lebensunterhalt und den ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen durch die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer im wesentlichen sicherstellen können und

3. infolge der Schädigung eine ausreichende Lebensgrundlage zweckmäßiger durch eine selbständige berufliche Tätigkeit erlangen und die angestrebte selbständige berufliche Existenz ohne fremde Hilfe nicht gründen können oder bei der Ausübung einer selbständigen beruflichen Tätigkeit im Wettbewerb mit Nichtbeschädigten benachteiligt sind.

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(2) 1 Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. 2 Fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. 3 Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit, kann die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangt werden; die Kosten für diese Maßnahmen werden als Beihilfe erstattet.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 

§ 12 Gegenstand der Förderung


Als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kommen in Betracht

1. Ausbildung für Berufe, die einen bestimmten Ausbildungsgang voraussetzen,

2. Besuch öffentlicher, staatlich anerkannter oder genehmigter Ausbildungsstätten sowie von Hochschulen; private Ausbildungsstätten stehen öffentlichen gleich, wenn sie zu einer für den betreffenden Ausbildungsgang anerkannten Abschlußprüfung führen,

3. Besuch sonstiger Ausbildungsstätten sowie von Einrichtungen und Betrieben, wenn es im Einzelfall zweckmäßiger erscheint als der Besuch der unter Nummer 2 aufgeführten Ausbildungsstätten oder wenn das Ziel der Förderung auf andere Weise nicht erreicht werden kann,

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4. Teilnahme am Fernunterricht, wenn dieser insbesondere wegen Art oder Schwere der Schädigung geeigneter als andere Maßnahmen ist, das Ziel der Fortbildung, Umschulung oder Ausbildung zu erreichen. Förderungsfähig ist die Teilnahme an Lehrgängen, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) zugelassen sind oder von einer öffentlich-rechtlichen Stelle veranstaltet werden, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen. Als Schulausbildung sind Fernunterrichtslehrgänge nur förderungsfähig, wenn sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluß vorbereiten wie die in § 2 Abs. 1 und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmten Ausbildungsstätten,



4. 1 Teilnahme am Fernunterricht, wenn dieser insbesondere wegen Art oder Schwere der Schädigung geeigneter als andere Maßnahmen ist, das Ziel der Fortbildung, Umschulung oder Ausbildung zu erreichen. 2 Förderungsfähig ist die Teilnahme an Lehrgängen, die nach dem jeweils geltenden Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassen sind oder von einer öffentlich-rechtlichen Stelle veranstaltet werden, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen. 3 Als Schulausbildung sind Fernunterrichtslehrgänge nur förderungsfähig, wenn sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluß vorbereiten wie die in § 2 Abs. 1 und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmten Ausbildungsstätten,

5. Vorbereitung auf den Erwerb des Doktorgrads, wenn die Promotion üblicherweise die einzige Abschlußprüfung darstellt oder Voraussetzung für die Habilitation ist und die Erreichung dieses Zieles auf Grund einer besonderen Befähigung der Doktoranden zu wissenschaftlicher Arbeit erwartet werden kann, oder wenn Beschädigte ohne den Doktorgrad im Wettbewerb mit Nichtbeschädigten benachteiligt wären oder der Erwerb des Doktorgrads in einem bestimmten akademischen Beruf allgemein üblich ist.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 

§ 16 Unterhaltsbeihilfe


(1) Der Höchstbetrag der Unterhaltsbeihilfe nach § 26a Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes bemisst sich entsprechend dem Unterhaltsbedarf nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3.

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(2) Der Betrag zur Abgeltung zusätzlicher weiterer Bedürfnisse (§ 26a Abs. 3 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes) soll den nach § 35 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von den zuständigen Landesbehörden festgesetzten Barbetrag nicht übersteigen.



(2) Der Betrag zur Abgeltung zusätzlicher weiterer Bedürfnisse (§ 26a Abs. 3 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes) soll den nach § 27b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von den zuständigen Landesbehörden festgesetzten Barbetrag nicht übersteigen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 

§ 21 Unterhaltsbedarf


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(1) Der Bedarf für den Lebensunterhalt Auszubildender während der Erziehung und Ausbildung umfaßt

1. bei Verbleib in der Familie einen Betrag in Höhe des Zweifachen des für die Auszubildenden jeweils maßgebenden Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

2. bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung oder einer Pflegestelle die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, zusätzliche kleinere Ausgaben bis zur Höhe des nach § 35 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von den zuständigen Landesbehörden festgesetzten Barbetrages sowie Kosten aus der Erfüllung weiterlaufender unabweislicher Verpflichtungen,

3. bei sonstiger Unterbringung außerhalb der Familie einen Betrag in Höhe des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und für einen den Auszubildenden jeweils gleichaltrigen Haushaltsangehörigen sowie die Kosten der Unterkunft am Ausbildungsort; hierbei sind die jeweiligen höchsten Regelsätze des Landes zugrunde zu legen, in dem sich die Ausbildungsstätte befindet. Die Kosten der Unterkunft am Ausbildungsort können durch Pauschbeträge abgegolten werden.

Ein
etwaiger Sonderbedarf ist in die Bedarfsberechnung mit aufzunehmen.



(1) 1 Der Bedarf für den Lebensunterhalt Auszubildender während der Erziehung und Ausbildung umfaßt

1. bei Verbleib in der Familie einen Betrag in Höhe des Zweifachen der für die Auszubildenden jeweils maßgebenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

2. bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung oder einer Pflegestelle die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, zusätzliche kleinere Ausgaben bis zur Höhe des nach § 27b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von den zuständigen Landesbehörden festgesetzten Barbetrages sowie Kosten aus der Erfüllung weiterlaufender unabweislicher Verpflichtungen,

3. 1 bei sonstiger Unterbringung außerhalb der Familie einen Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfsstufe 1) zuzüglich der für einen den Auszubildenden jeweils gleichaltrigen Haushaltsangehörigen maßgebenden Regelbedarfsstufe sowie die Kosten der Unterkunft am Ausbildungsort; hierbei sind die jeweiligen höchsten Regelsätze des Landes zugrunde zu legen, in dem sich die Ausbildungsstätte befindet. 2 Die Kosten der Unterkunft am Ausbildungsort können durch Pauschbeträge abgegolten werden.

2 Ein
etwaiger Sonderbedarf ist in die Bedarfsberechnung mit aufzunehmen.

(2) In den Fällen des § 18 Abs. 3 umfaßt der Bedarf nur den besonderen Aufwand; bei der Festsetzung der Einkommensgrenze des § 25e Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes ist für das Kind oder die Waise ein Familienzuschlag anzusetzen.



§ 24 Freibetrag für Erwerbstätigkeit


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(1) Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes ist für Erwerbstätige, vor allem wenn sie trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgehen, ein Freibetrag in angemessener Höhe anzuerkennen. Satz 1 gilt auch bei einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bis zu 6 Monaten, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und bis zur Unterbrechung der Erwerbstätigkeit ein Freibetrag anerkannt war.

(2) Als Freibetrag ist ein Betrag in Höhe des Erwerbseinkommens anzuerkennen, wenn es 40 vom Hundert des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht übersteigt, sonst ein Betrag bis zur Höhe von 40 vom Hundert des Eckregelsatzes.

(3) Übersteigt das Erwerbseinkommen von Leistungsberechtigten 40 vom Hundert des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, ist ein Betrag

1. bei Empfängern einer Pflegezulage nach Stufe I oder II bis zur Höhe von 20 vom Hundert,

2. bei Empfängern einer Pflegezulage nach Stufe III bis VI bis zur Höhe von 25 vom Hundert,

3. bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 80 bis 100 bis zur Höhe von 15 vom Hundert,

4. bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 70, Witwen, Witwern, hinterbliebenen Lebenspartnern, Vollwaisen und Elternpaaren, auch wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, bis zur Höhe von 10 vom Hundert,

5. bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 oder 40, Halbwaisen und Elternteilen bis zur Höhe von 5 vom Hundert

des übersteigenden Betrages als zusätzlicher Freibetrag anzuerkennen.

(4)
Ist bei Beschädigten das Leistungsvermögen durch nichtschädigungsbedingte Gesundheitsstörungen zusätzlich eingeschränkt oder gehen Hinterbliebene trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nach, kann der in den Fällen des Absatzes 3 anzuerkennende Freibetrag um bis zu 10 vom Hundert erhöht werden.

(5)
Der in den Fällen des Absatzes 3 anzuerkennende Freibetrag soll bei Sonderfürsorgeberechtigten 175 vom Hundert, im übrigen 125 vom Hundert des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht übersteigen. Der Freibetrag nach den Absätzen 2 und 3 soll für Elternteile 25 vom Hundert und für Elternpaare 50 vom Hundert des Eckregelsatzes nicht unterschreiten.



(1) 1 Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes ist für Erwerbstätige, vor allem wenn sie trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgehen, ein Freibetrag in angemessener Höhe anzuerkennen. 2 Satz 1 gilt auch bei einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bis zu 6 Monaten, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und bis zur Unterbrechung der Erwerbstätigkeit ein Freibetrag anerkannt war.

(2) 1 Unterschreitet das Erwerbseinkommen von Leistungsberechtigten 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1, ist ein Freibetrag in Höhe des Erwerbseinkommens anzuerkennen. 2 Übersteigt das Erwerbseinkommen von Leistungsberechtigten 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1, ist ein Freibetrag in Höhe von 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 zuzüglich des Betrags nach Absatz 3 anzuerkennen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 ist als zusätzlicher Freibetrag ein Betrag anzuerkennen, der folgende Vomhundertsätze des Betrags beträgt, der 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 übersteigt:

1. 25 vom Hundert bei Empfängern einer Pflegezulage nach Stufe III bis VI,

2. 20 vom Hundert bei Empfängern einer Pflegezulage nach Stufe I oder II,

3. 15 vom Hundert bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 80 bis 100,

4. 10 vom Hundert bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 70, bei Witwen, Witwern, hinterbliebenen Lebenspartnern, hinterbliebenen Lebenspartnerinnen, Vollwaisen und Elternpaaren, auch wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, und

5. 5 vom Hundert bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 oder 40, bei Halbwaisen und Elternteilen.

(4) Die Summe der Freibeträge nach den Absätzen 2 und 3 darf 50
vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nicht unterschreiten.

(5)
Ist bei Beschädigten das Leistungsvermögen durch nichtschädigungsbedingte Gesundheitsstörungen zusätzlich eingeschränkt oder gehen Hinterbliebene trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nach, kann der in den Fällen des Absatzes 3 anzuerkennende Freibetrag um 10 vom Hundert erhöht werden.

(6)
Der in den Fällen des Absatzes 3 anzuerkennende Freibetrag soll bei Sonderfürsorgeberechtigten 175 vom Hundert, im übrigen 125 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 Sozialgesetzbuch nicht übersteigen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 

§ 26 Erholungsbedingte Aufwendungen


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Zusätzliche geringfügige Aufwendungen, die Erholungsuchenden durch die Erholungsmaßnahme entstehen, sind je Erholungstag mit einem Pauschbetrag in Höhe von 1,5 vom Hundert des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch abzugelten; der Gesamtbetrag der Pauschbeträge ist auf volle Euro aufzurunden. Neben dem Pauschbetrag sind Kosten für Gepäckbeförderung und Kurtaxe als Bedarf zu berücksichtigen. Sonstige Aufwendungen für Gegenstände, die üblicherweise für einen Gebrauch über den Zeitraum des Erholungsaufenthalts hinaus bestimmt sind, gehören nicht zum Bedarf nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes, auch wenn die Gegenstände anläßlich der Erholungsmaßnahme beschafft werden.



1 Zusätzliche geringfügige Aufwendungen, die Erholungsuchenden durch die Erholungsmaßnahme entstehen, sind je Erholungstag mit einem Pauschbetrag in Höhe von 1,5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 abzugelten; der Gesamtbetrag der Pauschbeträge ist auf volle Euro aufzurunden. 2 Neben dem Pauschbetrag sind Kosten für Gepäckbeförderung und Kurtaxe als Bedarf zu berücksichtigen. 3 Sonstige Aufwendungen für Gegenstände, die üblicherweise für einen Gebrauch über den Zeitraum des Erholungsaufenthalts hinaus bestimmt sind, gehören nicht zum Bedarf nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes, auch wenn die Gegenstände anläßlich der Erholungsmaßnahme beschafft werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 

§ 35 Einkünfte aus Kapitalvermögen


(1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, bestimmt sich nach § 20 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Als Einkünfte aus Kapitalvermögen sind die Jahreseinnahmen anzusetzen, vermindert um die Kapitalertragsteuer sowie um die mit der Erzielung der Einkünfte verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 25d Abs. 3 Nr. 4 des Bundesversorgungsgesetzes).

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(3) Die Einkünfte sind auf der Grundlage der vor dem Berechnungsjahr erzielten Einkünfte unter Berücksichtigung der im Berechnungsjahr bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Veränderungen zu errechnen. Soweit im Einzelfall geboten, können hiervon abweichend die Einkünfte für das Berechnungsjahr auch nachträglich errechnet werden.

(4) Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 bleiben unberücksichtigt, soweit sie insgesamt jährlich 50 Euro nicht übersteigen.



(3) 1 Die Einkünfte sind auf der Grundlage der vor dem Berechnungsjahr erzielten Einkünfte unter Berücksichtigung der im Berechnungsjahr bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Veränderungen zu errechnen. 2 Soweit im Einzelfall geboten, können hiervon abweichend die Einkünfte für das Berechnungsjahr auch nachträglich errechnet werden.

(4) Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 bleiben unberücksichtigt, wenn sie insgesamt jährlich 50 Euro nicht übersteigen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 

§ 36 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung


(1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören, bestimmt sich nach § 21 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist der Überschuß der Einnahmen über die mit ihrer Erzielung verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 25d Abs. 3 Nr. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) anzusetzen; zu den Ausgaben gehören

1. Schuldzinsen und sonstige dauernde Lasten, soweit sie mit den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,

2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude und Gegenstände beziehen, die zur Einnahmeerzielung dienen,

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3. Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe, soweit es sich um Zinsen nach § 211 Abs. 1 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes handelt,



3. (aufgehoben)

4. der Erhaltungsaufwand,

5. sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes, ohne besonderen Nachweis Aufwendungen in Höhe von 1 vom Hundert der Jahresroheinnahmen.

(3) Zu den Schuldzinsen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 gehören bei gewährter Kapitalabfindung nach den §§ 72 bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes oder bei einer Rentenkapitalisierung nach dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV in den Fällen des § 74 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes ein Zehntel und des § 74 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes ein Zwanzigstel des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden Jahresbetrags.

(4) Zum Erhaltungsaufwand im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 gehören die Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung, nicht jedoch Ausgaben für Verbesserungen; ohne Nachweis können bei Wohngrundstücken, die vor dem 1. Januar 1925 bezugsfähig geworden sind, 15 vom Hundert, bei Wohngrundstücken, die nach dem 31. Dezember 1924 bezugsfähig geworden sind, 10 vom Hundert der Jahresroheinnahmen als Erhaltungsaufwand berücksichtigt werden.

(5) Die in Absatz 2 genannten Ausgaben sind von den Einnahmen insoweit nicht abzusetzen, als sie auf den von Vermietern oder Verpächtern selbst genutzten Teil des vermieteten oder verpachteten Gegenstands entfallen.

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(6) Als Einkünfte aus der Vermietung von möblierten Wohnungen und von Zimmern sind anzusetzen



(6) 1 Als Einkünfte aus der Vermietung von möblierten Wohnungen und von Zimmern sind anzusetzen

bei möblierten Wohnungen 80 vom Hundert,

bei möblierten Zimmern 70 vom Hundert,

bei Leerzimmern 90 vom Hundert

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der Roheinnahmen. Dies gilt nicht, wenn geringere Einkünfte nachgewiesen werden.

(7) Die Einkünfte sind als Jahreseinkünfte, bei der Vermietung von möblierten Wohnungen und von Zimmern jedoch als Monatseinkünfte zu berechnen. Sind sie als Jahreseinkünfte zu berechnen, gilt § 35 Abs. 3 entsprechend.



der Roheinnahmen. 2 Dies gilt nicht, wenn geringere Einkünfte nachgewiesen werden.

(7) 1 Die Einkünfte sind als Jahreseinkünfte, bei der Vermietung von möblierten Wohnungen und von Zimmern jedoch als Monatseinkünfte zu berechnen. 2 Sind sie als Jahreseinkünfte zu berechnen, gilt § 35 Abs. 3 entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 

§ 42 Geminderte Lebensstellung


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(1) Bei Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen ist zum allgemeinen Ausgleich der durch die Schädigung geminderten Lebensstellung vom einzusetzenden Einkommen ein Freibetrag von 0,4 vom Hundert, bei Empfängern von Berufsschadens- oder Schadensausgleich von 0,8 vom Hundert des Bemessungsbetrags des § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes (Bemessungsbetrag) abzusetzen. Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes und bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes, die den Lebensunterhalt umfassen, ist vom einzusetzenden Einkommen ein Freibetrag in Höhe der Hälfte des Freibetrags nach Satz 1 abzusetzen.

(2)
Trifft ein Freibetrag nach Absatz 1 mit einem Freibetrag für Erwerbstätige nach § 24 oder einem Freibetrag nach § 45 Abs. 1 zusammen, darf die Summe der Freibeträge einen Betrag in Höhe von 2,25 vom Hundert, bei Empfängern von Pflegezulage nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes mindestens der Stufe III von 3,2 vom Hundert und bei sonstigen Sonderfürsorgeberechtigten von 2,6 vom Hundert des Bemessungsbetrags nicht übersteigen.

(3)
Bei Eltern ist vom einzusetzenden Einkommen neben dem Freibetrag nach Absatz 1 für einen Elternteil ein Freibetrag in Höhe von 0,33 vom Hundert des Bemessungsbetrags und für ein Elternpaar ein Freibetrag in Höhe des Zweifachen des Freibetrags für einen Elternteil abzusetzen. Satz 1 findet keine Anwendung bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit ein Freibetrag für Erwerbstätige nach § 24 anzuerkennen ist.



(1) Zum allgemeinen Ausgleich der durch die Schädigung geminderten Lebensstellung ist vom einzusetzenden Einkommen ein Freibetrag abzusetzen, der folgenden Anteil des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes beträgt:

1. 0,8 vom Hundert bei Beschädigten mit Bezug von Berufsschadensausgleich oder Hinterbliebenen mit Bezug von Schadensausgleich,

2. 0,4 vom Hundert bei Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen und

3. 0,2 vom Hundert bei sonstigen Beschädigten.

(2)
Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes und bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes, die den Lebensunterhalt umfassen, beträgt der Freibetrag abweichend von Absatz 1 folgenden Anteil des Bemessungsbetrags:

1. 0,4 vom Hundert bei Beschädigten mit Bezug von Berufsschadensausgleich oder Hinterbliebenen mit Bezug von Schadensausgleich,

2. 0,2 vom Hundert bei Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen und

3. 0,1 vom Hundert bei sonstigen Beschädigten.

(3)
Trifft ein Freibetrag nach Absatz 1 mit einem Freibetrag für Erwerbstätige nach § 24 oder einem Freibetrag nach § 45 Abs. 1 zusammen, darf die Summe der Freibeträge einen Betrag in Höhe von 2,25 vom Hundert, bei Empfängern von Pflegezulage nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes mindestens der Stufe III von 3,2 vom Hundert und bei sonstigen Sonderfürsorgeberechtigten von 2,6 vom Hundert des Bemessungsbetrags nicht übersteigen.

(4) 1
Bei Eltern ist vom einzusetzenden Einkommen neben dem Freibetrag nach Absatz 1 für einen Elternteil ein Freibetrag in Höhe von 0,33 vom Hundert des Bemessungsbetrags und für ein Elternpaar ein Freibetrag in Höhe des Zweifachen des Freibetrags für einen Elternteil abzusetzen. 2 Satz 1 findet keine Anwendung bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit ein Freibetrag für Erwerbstätige nach § 24 anzuerkennen ist.

§ 43 Art und Schwere der Schädigung


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Bei Beschädigten, die wegen Art oder Schwere der Folgen der Schädigung zu dem Personenkreis des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes gehören (Sonderfürsorgeberechtigte), ist vom einzusetzenden Einkommen ein zusätzlicher Freibetrag bis zu 0,5 vom Hundert, bei Empfängern von Pflegezulage nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes mindestens der Stufe III bis zu 1 vom Hundert und bei sonstigen Pflegezulageempfängern bis zu 0,75 vom Hundert des Bemessungsbetrags abzusetzen. § 42 bleibt unberührt.



1 Bei Beschädigten, die wegen Art oder Schwere der Folgen der Schädigung zu dem Personenkreis des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes gehören (Sonderfürsorgeberechtigte), ist vom einzusetzenden Einkommen ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 0,5 vom Hundert, bei Empfängern von Pflegezulage nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes mindestens der Stufe III in Höhe von 1 vom Hundert und bei sonstigen Pflegezulageempfängern in Höhe von 0,75 vom Hundert des Bemessungsbetrags abzusetzen. 2 § 42 bleibt unberührt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 

§ 44 Ausschluss des Einsatzes von Vermögen


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(1) Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen ist zum allgemeinen Ausgleich der geminderten Lebensstellung ein Erhöhungsbetrag zum gesetzlichen Schonbetrag zu gewähren, der bei Barvermögen und sonstigen Geldwerten 30 vom Hundert des entsprechenden Schonbetrages beträgt. Bei Empfängern von Berufsschadens- und Schadensausgleich beträgt der Erhöhungsbetrag 60 vom Hundert des entsprechenden Schonbetrages.



(1) Bei Barvermögen und sonstigen Geldwerten ist zum allgemeinen Ausgleich der geminderten Lebensstellung der jeweilige gesetzliche Schonbetrag wie folgt zu erhöhen:

1.
bei Empfängern von Berufsschadens- und Schadensausgleich um 60 vom Hundert,

2. bei sonstigen Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen um 30 vom
Hundert und

3. bei sonstigen Beschädigten um 15 vom Hundert.


(2) Bei Beschädigten, die wegen Art und Schwere der Schädigung zum Personenkreis der Sonderfürsorgeberechtigten gehören, beträgt der Erhöhungsbetrag 10 vom Hundert, jedoch bei

1. schwerbeschädigten Sonderfürsorgeberechtigten 20 vom Hundert,

2. Empfängern einer Pflegezulage der Stufe I oder II 30 vom Hundert,

3. Empfängern einer Pflegezulage der Stufe III oder IV 40 vom Hundert,

4. Empfängern einer Pflegezulage der Stufe V oder VI 50 vom Hundert

des entsprechenden gesetzlichen Schonbetrages.

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(3) Die Erhöhungsbeträge nach Absatz 1 und 2 sind nebeneinander zu gewähren.



(3) Die Erhöhungsbeträge nach Absatz 1 und 2 sind nebeneinander zu berücksichtigen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 

§ 45 Besondere Tatkraft bei Erzielung von Erwerbseinkommen


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(1) Sind Beschädigte, Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner oder Waisen erwerbstätig, ist zum Ausgleich der besonderen Tatkraft bei Erzielung von Erwerbseinkommen vom einzusetzenden Einkommen ein der Art oder Schwere der Folgen der Schädigung angemessener Freibetrag abzusetzen. Satz 1 gilt auch bei einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bis zu 6 Monaten, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und bis zur Unterbrechung der Erwerbstätigkeit ein Freibetrag abgesetzt war.



(1) 1 Sind Beschädigte, Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner oder Waisen erwerbstätig, ist zum Ausgleich der besonderen Tatkraft bei Erzielung von Erwerbseinkommen vom einzusetzenden Einkommen ein der Art oder Schwere der Folgen der Schädigung angemessener Freibetrag abzusetzen. 2 Satz 1 gilt auch bei einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bis zu 6 Monaten, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und bis zur Unterbrechung der Erwerbstätigkeit ein Freibetrag abgesetzt war.

(2) Als Freibetrag im Sinne des Absatzes 1 ist abzusetzen

1. bei Empfängern einer Pflegezulage nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes mindestens der Stufe III ein Betrag bis zur Höhe des Erwerbseinkommens, wenn es 0,6 vom Hundert des Bemessungsbetrags nicht übersteigt, sonst 0,6 vom Hundert des Bemessungsbetrags zuzüglich bis zu 25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Erwerbseinkommens,

2. bei anderen Beschädigten sowie bei Witwen, Witwern, hinterbliebenen Lebenspartnern und Waisen ein Betrag bis zur Höhe des Erwerbseinkommens, wenn es 0,5 vom Hundert des Bemessungsbetrags nicht übersteigt, sonst 0,5 vom Hundert des Bemessungsbetrags zuzüglich

a) bei Empfängern einer Pflegezulage der Stufe I oder II bis zu 20 vom Hundert,

b) bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 80 bis 100 bis zu 15 vom Hundert,

c) bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 70 sowie für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner und Vollwaisen bis zu 10 vom Hundert,

d) bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 bis 40 und für Halbwaisen bis zu 5 vom Hundert

des diesen Betrag übersteigenden Erwerbseinkommens.

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(3) Ist bei Beschädigten das Leistungsvermögen durch schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen zusätzlich eingeschränkt oder sind Hinterbliebene trotz eingeschränkten Leistungsvermögens erwerbstätig, kann der Freibetrag nach Absatz 2 um bis zu 10 vom Hundert erhöht werden.



(3) Ist bei Beschädigten das Leistungsvermögen durch schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen zusätzlich eingeschränkt oder sind Hinterbliebene trotz eingeschränkten Leistungsvermögens erwerbstätig, kann der Freibetrag nach Absatz 2 um 10 vom Hundert erhöht werden.

(4) Der Freibetrag nach Absatz 2 und 3 soll einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt aus einem Betrag

1. bei Berechtigten im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 in Höhe von 2,6 vom Hundert,

2. bei sonstigen Sonderfürsorgeberechtigten in Höhe von 2,2 vom Hundert,

3. bei Berechtigten im Sinne von Absatz 2 Nr. 2 in Höhe von 1,6 vom Hundert des Bemessungsbetrags.

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(5) Ein Freibetrag nach Absatz 2 ist nicht abzusetzen vom einzusetzenden Einkommen, das Waisen und Kinder Beschädigter beziehen, bei der Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes sowie vom einzusetzenden Einkommen bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes und bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes, die den Lebensunterhalt umfassen.



(5) Ein Freibetrag nach Absatz 2 ist nicht abzusetzen vom einzusetzenden Einkommen, das Waisen und Kinder Beschädigter bei der Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes beziehen, sowie vom einzusetzenden Einkommen bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes und bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes, die den Lebensunterhalt umfassen.

§ 47 Dauer des Bedarfs


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Bei Leistungen der Kriegsopferfürsorge für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten kann vom einzusetzenden Einkommen ein Betrag bis zu 0,6 vom Hundert des Bemessungsbetrags abgesetzt werden. Das gilt nicht bei der Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes, bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes und bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes, die den Lebensunterhalt umfassen.



1 Bei Leistungen der Kriegsopferfürsorge für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten kann vom einzusetzenden Einkommen ein Betrag in Höhe von 0,6 vom Hundert des Bemessungsbetrags abgesetzt werden. 2 Das gilt nicht bei der Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes, bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes und bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes, die den Lebensunterhalt umfassen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 
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§ 51 Einschränkung der Hilfe, Ausschluß des Anspruchs auf Hilfe




§ 51 Einschränkung der Leistung; Kürzung der Leistung


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Haben Leistungsberechtigte nach Eintritt der Geschäftsfähigkeit ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge herbeizuführen, können die Leistungen unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen bis auf den zur Erreichung des Zwecks der Hilfe im Einzelfall unerläßlichen Umfang eingeschränkt werden. Für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes gelten § 26 Abs. 1 und § 39 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und für die Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes § 26 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend.



1 Haben Leistungsberechtigte nach Eintritt der Geschäftsfähigkeit ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert, die Voraussetzungen für die Erbringung oder Erhöhung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge herbeizuführen, können die Leistungen unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen bis auf den zur Erreichung des Zwecks der Hilfe im Einzelfall unerläßlichen Umfang eingeschränkt werden. 2 Für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes gelten § 26 Abs. 1 und § 39a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und für die Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes § 26 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 

§ 53 Örtliche Zuständigkeit


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(1) Für Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich Leistungsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, den Leistungsberechtigte im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Treten Leistungsberechtigte aus einer stationären Einrichtung in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen über, gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, der für die erste Einrichtung maßgebend ist. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des tatsächlichen Aufenthalts der Leistungsberechtigten im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Bei Erziehungsbeihilfen an Waisen ist örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich Unterhaltspflichtige, deren Haushalt die Waisen vor Beginn der Ausbildung angehört haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder haben die Waisen vor Beginn der Ausbildung nicht dem Haushalt Unterhaltspflichtiger angehört, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Waisen im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes.

(3) Solange nicht feststeht, ob oder wo Leistungsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im Sinne des Absatzes 2 einen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ob Waisen vor Beginn der Ausbildung dem Haushalt Unterhaltspflichtiger angehört haben, ist für Leistungen der Kriegsopferfürsorge örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Sie kann von der Stelle, in deren Bereich Leistungsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im Sinne des Absatzes 2 ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Erstattung der aufgewendeten Kosten verlangen.

(4) Haben Leistungsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes, ist örtlich zuständig die Hauptfürsorgestelle, in deren Bereich sich die Versorgungsverwaltung befindet, die nach der Auslandszuständigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung für die Versorgung der Leistungsberechtigten zuständig ist. Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 finden keine Anwendung. Ziehen Leistungsberechtigte nach Satz 1 in den Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes, um in eine stationäre Einrichtung aufgenommen zu werden, ist die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle örtlich zuständig, in deren Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten.



(1) 1 Für Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich Leistungsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2 Bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, den Leistungsberechtigte im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. 3 Treten Leistungsberechtigte aus einer stationären Einrichtung in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen über, gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, der für die erste Einrichtung maßgebend ist. 4 Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des tatsächlichen Aufenthalts der Leistungsberechtigten im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) 1 Bei Erziehungsbeihilfen an Waisen ist örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich Unterhaltspflichtige, deren Haushalt die Waisen vor Beginn der Ausbildung angehört haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2 Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder haben die Waisen vor Beginn der Ausbildung nicht dem Haushalt Unterhaltspflichtiger angehört, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Waisen im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes.

(3) 1 Solange nicht feststeht, ob oder wo Leistungsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im Sinne des Absatzes 2 einen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ob Waisen vor Beginn der Ausbildung dem Haushalt Unterhaltspflichtiger angehört haben, ist für Leistungen der Kriegsopferfürsorge örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. 2 Sie kann von der Stelle, in deren Bereich Leistungsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im Sinne des Absatzes 2 ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Erstattung der aufgewendeten Kosten verlangen.

(4) 1 Haben Leistungsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes, ist örtlich zuständig die Hauptfürsorgestelle, in deren Bereich sich die Versorgungsverwaltung befindet, die nach der Auslandszuständigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung für die Versorgung der Leistungsberechtigten zuständig ist. 2 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 finden keine Anwendung. 3 Ziehen Leistungsberechtigte nach Satz 1 in den Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes, ist die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle örtlich zuständig, in deren Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten.

§ 58 Nachweis bestimmter Voraussetzungen bei Eltern


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Sofern sich bei Eltern, denen wegen der Höhe ihres Einkommens Elternrente nicht zusteht, aus dem Bescheid des Versorgungsamts nicht ergibt, daß die Voraussetzungen der §§ 49 und 50 des Bundesversorgungsgesetzes erfüllt sind, stellt das Versorgungsamt den Eltern auf deren Antrag eine Bescheinigung zum Nachweis dieser Voraussetzungen aus. Das gilt nicht für den Nachweis der Vollendung des 60. Lebensjahrs.



1 Sofern sich bei Eltern, denen wegen der Höhe ihres Einkommens Elternrente nicht zusteht, aus dem Bescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle nicht ergibt, daß die Voraussetzungen der §§ 49 und 50 des Bundesversorgungsgesetzes erfüllt sind, stellt diese Stelle den Eltern auf deren Antrag eine Bescheinigung zum Nachweis dieser Voraussetzungen aus. 2 Das gilt nicht für den Nachweis der Vollendung des 60. Lebensjahrs.




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