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§ 3 - Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft (LwHwPrüfAnerkV k.a.Abk.)

V. v. 01.08.2005 BGBl. I S. 2284, 2007 I S. 1899; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.08.2011 BGBl. I S. 1723
Geltung ab 11.08.2005; FNA: 806-22-7-1 Berufliche Bildung
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§ 3 Anforderungen an die Fachschulen und Bildungsgänge



(1) Errichtung, Betrieb und Einrichtung der Schulen müssen den für sie geltenden Vorschriften des Landesrechts entsprechen. Sie müssen der staatlichen Schulaufsicht unterliegen.

(2) Aufnahmevoraussetzung muss eine abgeschlossene Berufsausbildung in der jeweiligen Fachrichtung sein. Die Dauer der fachschulischen Ausbildung muss insgesamt mindestens 2.400 Unterrichtsstunden betragen.

(3) Mindestens 1.800 Unterrichtsstunden des Gesamtunterrichts müssen auf den fachrichtungsbezogenen Lernbereich (Fachunterricht) entfallen.

(4) Die Dauer der fachschulischen Ausbildung in gestuften Bildungsgängen an Fachschulen im Fachbereich Agrarwirtschaft muss insgesamt mindestens 2.400 Unterrichtsstunden umfassen. Absatz 3 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LwHwPrüfAnerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwHwPrüfAnerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LwHwPrüfAnerkV Anerkennungen von Prüfungen (vom 15.08.2007)
... Einrichtungen und Bildungsgänge zum Zeitpunkt der Prüfung die Anforderungen des § 3 erfüllen. (2) Sonstige Prüfungen vor einer Prüfungsbehörde werden ...