§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2007 geltenden Fassung durch Berichtigung B. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1899 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Anerkennungen von Prüfungen | |
(1) Als Prüfung gemäß § 1 Nr. 1 werden anerkannt: 1. Meisterprüfungen gemäß der Anlage 1, 2. Abschlussprüfungen an deutschen Fachschulen gemäß der Anlage 2, wenn diese Einrichtungen und Bildungsgänge zum Zeitpunkt der Prüfung die Anforderungen des § 3 erfüllen. | |
(Text alte Fassung) (2) Sonstige Prüfungen vor einer Prüfungsbehörde werden gemäß § 1 Nr. 1 anerkannt, wenn die jeweils zuständige Stelle nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses die Gleichwertigkeit mit den Prüfungen gemäß Absatz 1 oder 2 bescheinigt. § 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (2) Sonstige Prüfungen vor einer Prüfungsbehörde werden gemäß § 1 Nr. 1 anerkannt, wenn die jeweils zuständige Stelle nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses die Gleichwertigkeit mit den Prüfungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 oder 2 bescheinigt. § 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt. |