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VII. - Organisationserlass des Bundeskanzlers (BKOrgErl k.a.Abk.)

E. v. 22.10.2002 BGBl. I S. 4206
Geltung ab 22.10.2002; FNA: 1103-4-19 Bundesregierung

VII.



Dem Auswärtigen Amt wird aus dem Geschäftsbereich des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung die Zuständigkeit für die politische Öffentlichkeitsarbeit Ausland übertragen.

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