(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Leasingfachwirt/zur Leasingfachwirtin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den
§§ 2 bis 9 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, die folgenden Aufgaben eines Leasingfachwirtes wahrzunehmen:
- 1.
- selbständige Vorbereitung, Beurteilung und Abwicklung von Geschäftsvorgängen unter Berücksichtigung der Strukturen des Leasingmarktes und der Vertriebsformen, Vertragsmodelle und Refinanzierungsarten einschließlich des Immobilienleasing sowie der dafür zutreffenden Rechts- und Steuervorschriften; ebenso des betrieblichen Finanzwesens und der Finanzierungsformen und Handhabung der Methoden der Investitionsrechnung, soweit sie für das Leasing von Bedeutung sind;
- 2.
- Wahrnehmen qualifizierter Aufgaben bei der Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, insbesondere Bonitäts- und Objektprüfung, ferner bei der Vertragsgestaltung und -abwicklung einschließlich Risikovorsorge und Vertragsstörungen;
- 3.
- Wahrnehmen von betrieblichen Leitungsaufgaben unter Beachtung von wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Zusammenhängen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.