Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.01.2018 aufgehoben

Teil 3 - Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung (MaKonV)

V. v. 01.03.2005 BGBl. I S. 515; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 11.03.2005; FNA: 4110-4-12 Börsenvorschriften
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Teil 3 Handlungen, die in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation darstellen
§ 5 Handlungen im Einklang mit europäischem Recht
§ 6 Anerkennung ausländischer Stabilisierungsregeln

Teil 3 Handlungen, die in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation darstellen

§ 5 Handlungen im Einklang mit europäischem Recht



Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen sowie Maßnahmen zur Stabilisierung des Preises von Finanzinstrumenten nach § 20a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (ABl. EU Nr. L 336 S. 33) stellen in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation dar.

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§ 6 Anerkennung ausländischer Stabilisierungsregeln



Zulässig sind auch im Ausland getätigte Maßnahmen zur Stabilisierung des Preises von Finanzinstrumenten, die nicht zum Handel an einem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und für die eine solche Zulassung nicht beantragt ist, wenn sie den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 genügen oder im Rahmen der an den betreffenden ausländischen Märkten bestehenden Regeln über zulässige Stabilisierungsmaßnahmen getätigt werden, sofern diese Regeln den Regeln dieser Verordnung gleichwertig sind.



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