Die Gebühr für die Abnahme der Prüfung nach §
9, §
31 oder §
44 Abs. 1 des Gesetzes wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden mußte.