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§ 6 - Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV)

neugefasst durch B. v. 20.04.1990 BGBl. I S. 780; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 12 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 21.07.1976; FNA: 7133-3-2-5 Waffen
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§ 6



(1) Folgende Amtshandlungen sind gebührenfrei:

1.
Ausstellung einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 oder 2a des Gesetzes,

2.
Zulassung von Ausnahmen nach § 37 Abs. 3 des Gesetzes, soweit der Gebührenschuldner die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand am 1. März 1976 bereits ausgeübt hat,

3.
Ausstellung von behördlichen Bescheinigungen nach § 58 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes,

4.
Amtshandlungen in bezug auf Schußwaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden.

(2) Bei Entscheidungen nach Abschnitt II Nr. 1 bis 27 der Anlage zugunsten ausländischer Diplomaten und bevorrechtigter Personen sowie zugunsten von Begleitpersonen ausländischer Staatsgäste (§ 50 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes) ist der Gebührenschuldner von der Zahlung der Gebühren befreit, wenn der betreffende Staat die Gegenseitigkeit gewährleistet.