Kostenschuldner ist ferner
- 1.
- derjenige, dem durch eine gerichtliche Entscheidung die Kosten auferlegt sind;
- 2.
- derjenige, der sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
- 3.
- derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;
- 4.
- der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung.
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G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449