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§ 14 - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)

G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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§ 14 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde



(1) Die Kosten werden bei dem Gericht angesetzt, bei dem die Angelegenheit anhängig ist oder zuletzt anhängig war, auch wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind oder die Angelegenheit bei einem anderen Gericht anhängig war. Die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens werden bei dem mit dem Rechtsmittel befassten Gericht angesetzt.

(2) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(3) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung können der Kostenschuldner und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet erachtet, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht in Verfahren der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(9) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(10) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Geschäftswert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.





 

Frühere Fassungen von § 14 Kostenordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 47 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
aktuell vorher 05.08.2009Artikel 7 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
aktuell vorher 01.07.2008Artikel 18 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
vom 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
aktuellvor 01.07.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 Kostenordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 KostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KostO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 KostO Vorschüsse (vom 01.09.2009)
... nach Absatz 2 findet stets, auch wegen der Höhe des Vorschusses, die Beschwerde statt. § 14 Abs. 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden; jedoch findet die Beschwerde in Grundbuchsachen nach den ...
§ 10 KostO Zurückbehaltungsrecht
... die Zurückbehaltung eine unbillige Härte wäre. (3) § 14 Abs. 2 bis 10 gilt ...
§ 31 KostO Festsetzung des Geschäftswerts (vom 01.07.2008)
... gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 14 Abs. 4, 5, 6 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist ... von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 14 Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.  ...
§ 139 KostO Rechnungsgebühren (vom 01.09.2009)
... Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. § 14 Abs. 4 bis 9 gilt entsprechend. Beschwerdeberechtigt sind die Staatskasse und derjenige, der ...
§ 142 KostO Entscheidung durch das Amtsgericht in Baden-Württemberg
... des Notars der Staatskasse zufließen, entscheidet in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 31 (Erinnerung gegen den Kostenansatz, Festsetzung des Geschäftswerts) ...
§ 143 KostO Nichtanwendung des Ersten Teils (vom 01.01.2008)
... Kostenbefreiungen, Gebührenfreiheit für einzelne Gesamtschuldner), § 14 (Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde), § 15 (Nachforderung), § 16 ...
§ 157a KostO Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vom 01.07.2008)
... Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 14 Abs. 6 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen ...
§ 159 KostO Andere Behörden und Dienststellen (vom 01.09.2009)
... die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes Anwendung; in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 31 (Erinnerung gegen den Kostenansatz, Festsetzung des Geschäftswerts) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 21 FGG-RG Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (vom 05.08.2009)
...  3. In § 30a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 14 , 156 der Kostenordnung, der Beschwerde nach § 66 des Gerichtskostengesetzes" durch die ... der Beschwerde nach § 66 des Gerichtskostengesetzes" durch die Wörter „§ 14 der Kostenordnung, der Beschwerde nach § 156 der Kostenordnung, nach § 66 des ...
Artikel 47 FGG-RG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (vom 05.08.2009)
... durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe" ersetzt. 5. In § 14 Abs. 4 Satz 2 werden das Semikolon und die Wörter „in den Fällen, in denen das ...

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 13 2. KostRMoG Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
... ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Abs. 3 bis 9 und § 157a der Kostenordnung" durch die Wörter „§ 81 Absatz ... ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 14 der Kostenordnung" durch die Wörter „§ 81 des Gerichts- und ...

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 14 1. BMJBBG Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
... zuständige Kasse ihren Sitz hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 14 Abs. 3 bis 9 und § 157a der Kostenordnung gelten entsprechend. (3) Durch die ... über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach Absatz 1 und 2 sowie nach §§ 14 , 156 der Kostenordnung, der Beschwerde nach § 66 des Gerichtskostengesetzes, nach § 14 ... 14, 156 der Kostenordnung, der Beschwerde nach § 66 des Gerichtskostengesetzes, nach § 14 der Kostenordnung und nach § 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ...

Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 2 RechtsBehEG Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
... 4. § 30a Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 1b, 14 Absatz 3 bis 9 und § 157a der Kostenordnung gelten ...

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 7 RAuNOBRÄndG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
... (BGBl. I S. 700), wird wie folgt geändert: 1. § 14 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Anträge und Erklärungen ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 18 RBerNG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
... vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 14 Abs. 6 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Für die ... 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 4, 5, 6 Satz 1 und 3 und Abs. 7" durch die Angabe „§ 14 Abs. 4, 5, 6 Satz 1, 2 ... Angabe „§ 14 Abs. 4, 5, 6 Satz 1 und 3 und Abs. 7" durch die Angabe „§ 14 Abs. 4, 5, 6 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 7" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 6 wird ... 2 und 4 sowie Abs. 7" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 6 wird die Angabe „§ 14 Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 1 und 3 und Abs. 7" durch die Angabe „§ 14 Abs. 4 ... 14 Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 1 und 3 und Abs. 7" durch die Angabe „§ 14 Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 7" ersetzt. 3. In § ... Abs. 7" ersetzt. 3. In § 157a Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 14 Abs. 6 Satz 1" durch die Angabe „§ 14 Abs. 6 Satz 1 und 2" ersetzt.  ... Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 14 Abs. 6 Satz 1" durch die Angabe „§ 14 Abs. 6 Satz 1 und 2" ersetzt. (3) Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zur ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO)
G. v. 14.02.1940 RGBl. I S. 357; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
§ 13 JVKostO
... das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Die §§ 1a und 14 Abs. 3 bis 10 der Kostenordnung gelten entsprechend. (2) Auf gerichtliche ...