§ 30 Angelegenheiten ohne bestimmten Geschäftswert, nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten
(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Wert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach freiem Ermessen zu bestimmen; insbesondere ist bei Änderungen bestehender Rechte, sofern die Änderung nicht einen bestimmten Geldwert hat, sowie bei Verfügungsbeschränkungen der Wert nach freiem Ermessen festzusetzen.
(2) In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Wert regelmäßig auf 3.000 Euro anzunehmen. Er kann nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro angenommen werden.
(3) In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Wert nach Absatz 2 zu bestimmen.
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interne Verweise§ 109 KostO Andere Zeugnisse ... Zeugnis wird ein Viertel der vollen Gebühr erhoben. Der Wert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2. (2) Absatz 1 findet auf Zeugnisse für Samtgutsverwalter, auf ...
§ 128c KostO Freiheitsentziehungssachen (vom 01.09.2009) ... zurückweist, die volle Gebühr erhoben. (2) Der Wert ist nach § 30 Abs. 2 zu bestimmen. (3) Schuldner der Gerichtskosten sind, wenn diese nicht einem ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 47 FGG-RG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (vom 05.08.2009) ... b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5. 9. § 30 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben. 10. § 39 wird wie folgt geändert: ... zurückweist, die volle Gebühr erhoben. (2) Der Wert ist nach § 30 Abs. 2 zu bestimmen. (3) Schuldner der Gerichtskosten sind, wenn diese nicht einem ... gebührenfrei. (4) Der Wert ist in allen Fällen nach § 30 zu bestimmen. (5) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des ...
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
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