§ 33 Mindestbetrag einer Gebühr
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Zitate in aufgehobenen TitelnGesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
G. v. 29.06.1956 BGBl. I S. 599; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
§ 14 FrhEntzG ... Bedeutung und des Umfanges des Verfahrens die Gebühr bis auf die Mindestgebühr (§ 33 der Kostenordnung) ermäßigen oder bis auf 130 Euro erhöhen. (3) ... Zurücknahme der Beschwerde eine Gebühr von in Höhe der Mindestgebühr (§ 33 der Kostenordnung) erhoben. (4) Kostenvorschüsse werden nicht ...
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