§ 42 Ergänzung und Änderung beurkundeter Erklärungen
Für die Beurkundung von Ergänzungen und Änderungen einer beurkundeten Erklärung wird derselbe Gebührensatz wie für die ursprüngliche Beurkundung erhoben, jedoch nicht mehr als die volle Gebühr.
interne Verweise§ 144 KostO Gebührenermäßigung ... die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, die in den §§ 36 bis 59, 71, 133, 145 und 148 bestimmten Gebühren von 1. dem Bund, einem Land ...
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