Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 57 - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)

G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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§ 57 Erfolglose Verhandlung


§ 57 wird in 3 Vorschriften zitiert

Unterbleibt die beantragte Beurkundung infolge Zurücknahme des Antrags oder aus ähnlichen Gründen, nachdem das Gericht mit den Beteiligten darüber verhandelt hat, so wird die Hälfte der vollen Gebühr, jedoch nicht mehr als die für die beantragte Beurkundung bestimmte Gebühr erhoben; die Gebühr darf 50 Euro nicht übersteigen.

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Zitierungen von § 57 Kostenordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 KostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KostO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 144 KostO Gebührenermäßigung
... die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, die in den §§ 36 bis 59, 71, 133, 145 und 148 bestimmten Gebühren von 1. dem Bund, einem Land ...
§ 145 KostO Entwürfe
... des Auftrags oder aus ähnlichen Gründen unterbleibt. Daneben werden die im § 57 und im § 130 Abs. 2 bestimmten Gebühren nicht ...
§ 147 KostO Sonstige Geschäfte, Nebentätigkeit, gebührenfreie Geschäfte (vom 28.12.2010)
... eine dem Notar für das Hauptgeschäft oder für erfolglose Verhandlungen (§ 57 ) zustehende Gebühr abgegolten wird. (4) Keine Gebühr erhält der Notar ...


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