(1) Für die Erteilung von Ablichtungen aus dem Grundbuch werden erhoben
- 1.
- für unbeglaubigte Ablichtungen eine Gebühr von 10 Euro;
- 2.
- für beglaubigte Ablichtungen eine Gebühr von 18 Euro.
(2) Für die Erteilung von Ausdrucken aus dem maschinell geführten Grundbuch werden erhoben
- 1.
- für Ausdrucke eine Gebühr von 10 Euro;
- 2.
- für amtliche Ausdrucke eine Gebühr von 18 Euro.
(3) Für die Ergänzung oder Bestätigung von Ablichtungen nach Absatz 1 und von Ausdrucken nach Absatz 2 wird dieselbe Gebühr wie für die Erteilung erhoben.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 wird die Dokumentenpauschale nicht erhoben.
(6) Für die Erteilung eines Ausdrucks aus einem maschinell geführten Verzeichnis, das der Auffindung der Grundbuchblätter dient, wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben.
§ 89 KostO Ablichtungen und Ausdrucke (vom 30.09.2009) ... Erteilung von Ausdrucken aus diesen Registern, die elektronisch geführt werden, gilt § 73 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Wird anstelle eines Ausdrucks die elektronische Übermittlung einer ... den genannten Registern wird die Mindestgebühr (§ 33) erhoben. (3) § 73 Abs. 5 gilt ...