§ 102 Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen
Für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.
interne Verweise§ 103 KostO Gemeinsame Vorschriften zu den §§ 101, 102 (vom 01.09.2009) ... In den Fällen der §§ 101 und 102 finden die Wertvorschriften des § 46 Abs. 4 entsprechende Anwendung. (2) Werden ... ist, kommt der Wert nur einmal in Betracht. (3) Die Gebühr nach § 102 wird von dem nach § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den ...
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