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§ 113 - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)

G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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§ 113 Testamentsvollstrecker


§ 113 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben für die Ernennung oder Entlassung von Testamentsvollstreckern und für sonstige anläßlich einer Testamentsvollstreckung zu treffenden Anordnungen. Der Wert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.

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Zitierungen von § 113 Kostenordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 113 KostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KostO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 115 KostO Gebührenfreie Erledigung in den Fällen der §§ 112 bis 114
... in §§ 112 bis 114 aufgeführten Verrichtungen bleiben gebührenfrei, wenn sie im Zusammenhang mit ...