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§ 130 - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)

G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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§ 130 Zurückweisung und Zurücknahme von Anträgen



(1) Wird in Fällen, in denen das Gericht nur auf Antrag tätig wird, ein Antrag zurückgewiesen, so wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Hälfte der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 400 Euro erhoben.

(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor über ihn eine Entscheidung ergangen ist oder die beantragte Handlung stattgefunden hat, so wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, ein Viertel der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 250 Euro erhoben.

(3) Der für die beantragte Verhandlung oder Entscheidung bestimmte Gebührensatz darf nicht überschritten werden.

(4) Im Fall einer teilweisen Zurückweisung oder Zurücknahme ist die Gebühr nach dem Wert des zurückgewiesenen oder zurückgenommenen Teils, jedoch nur insoweit zu erheben, als die Gebühr für die Erledigung des ganzen Antrags die Gebühr für die teilweise Erledigung übersteigt.

(5) Bei Zurückweisung oder Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.



 
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Frühere Fassungen von § 130 Kostenordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 47 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 130 Kostenordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 130 KostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KostO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 124 KostO Eidesstattliche Versicherung (vom 01.09.2009)
... Weise, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend den Vorschriften des § 130 ...
§ 125 KostO Verteilungsverfahren bei Enteignungen
... Antrag vor Eröffnung des Verfahrens zurückgenommen, so bemißt sich die nach § 130 zu erhebende Gebühr nach dem zu verteilenden Gesamtbetrag und, wenn ein Berechtigter den ...
§ 127 KostO Personenstandsangelegenheiten (vom 01.01.2009)
... oder Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung die in §§ 130 und 131 bestimmten Gebühren ...
§ 128e KostO Anordnungen über die Verwendung von Verkehrsdaten (vom 01.09.2009)
... eine Entscheidung ergangen ist, wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben. (3) § 130 Abs. 5 gilt ...
§ 145 KostO Entwürfe
... oder aus ähnlichen Gründen unterbleibt. Daneben werden die im § 57 und im § 130 Abs. 2 bestimmten Gebühren nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 47 FGG-RG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (vom 05.08.2009)
... erhoben." 28. Der bisherige § 128c wird § 128e. 29. § 130 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „35 Euro" ...

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 6 2. KostRMoG Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
...  bb) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 18 bis 35, 51, 52, 130 Abs. 2 bis 4 der Kostenordnung" durch die Wörter „den für Notare geltenden ...

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 1 GEigDuVeG Änderung der Kostenordnung
... eine Entscheidung ergangen ist, wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben. (3) § 130 Abs. 5 gilt entsprechend." 2. § 131a wird wie folgt gefasst:  ...