(1)
1Für das Verfahren über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs (§§
796a bis 796c der
Zivilprozeßordnung) oder eines Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§
1053 der
Zivilprozeßordnung) erhält der Notar die Hälfte der vollen Gebühr.
2Für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen gilt §
133 entsprechend.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 richtet sich der Geschäftswert nach den Ansprüchen, die Gegenstand der Vollstreckbarerklärung sein sollen.
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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898, 2094