§ 161 Übergangsvorschrift
Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht. Werden Gebühren für ein Verfahren erhoben, so werden die Kosten für die jeweilige Instanz nach bisherigem Recht erhoben, wenn die Instanz vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingeleitet worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
Zitate in aufgehobenen TitelnErmäßigungssatz-Anpassungsverordnung (KostGErmAV)
V. v. 15.04.1996 BGBl. I S. 604; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.04.2006 BGBl. I 866
§ 2 KostGErmAV Übergangsvorschrift ... einer Gesetzesänderung im Sinne des § 73 des Gerichtskostengesetzes, des § 161 der Kostenordnung, des § 38 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, des § ...
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