Änderung § 131a Kostenordnung vom 01.09.2009

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§ 131a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 131a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 47 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2013) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 131a Bestimmte Beschwerden


(Text alte Fassung)

(1) In Verfahren über Beschwerden nach § 621e der Zivilprozessordnung in

1. Versorgungsausgleichssachen,

2. Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung,

3. Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 4a und 5 in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung

werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben.

(2) In Verfahren über Beschwerden in
den in § 128c Abs. 1 genannten Verfahren wird die gleiche Gebühr wie im ersten Rechtszug erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. § 128c Abs. 2 gilt entsprechend. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben.

(Text neue Fassung)

In Verfahren über Beschwerden in den in § 128e Abs. 1 genannten Verfahren wird die gleiche Gebühr wie im ersten Rechtszug erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. § 128e Abs. 2 gilt entsprechend. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2013) 



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