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Änderung § 95 Kostenordnung vom 01.09.2009

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§ 95 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 95 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 47 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 95 Weitere Verrichtungen des Vormundschafts- und des Familiengerichts


(Text neue Fassung)

§ 95 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die volle Gebühr wird erhoben

1. für die nach § 1643 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft;

2. für Verfügungen nach § 112, § 1629 Abs. 2, § 1631 Abs. 3, §§ 1645, 1674, 1693, § 2282 Abs. 2, § 2290 Abs. 3, §§ 2347, 2351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

3. für sonstige Fürsorgetätigkeiten für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind mit Ausnahme der Tätigkeit in Angelegenheiten der Annahme als Kind.

§ 92 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Eine Gebühr für die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts wird nicht erhoben, wenn für den Fürsorgebedürftigen eine Vormundschaft, Dauerbetreuung, -pflegschaft oder -beistandschaft besteht oder wenn die Tätigkeit in den Rahmen einer Betreuung, Pflegschaft oder Beistandschaft für einzelne Rechtshandlungen fällt.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht; ist der Fürsorgebedürftige an dem Gegenstand des Rechtsgeschäfts nur mitberechtigt, so ist der Wert seines Anteils maßgebend, bei Gesamthandverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 3 bestimmt sich der Wert nach § 30 Abs. 2.

(3) Die Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.