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Änderung § 98 Kostenordnung vom 01.09.2009

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§ 98 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 98 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 47 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 98 Annahme als Kind


(Text neue Fassung)

§ 98 (aufgehoben)


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(1) Die volle Gebühr wird erhoben für eine Entscheidung, durch die die Annahme eines Volljährigen als Kind ausgesprochen oder ein solches Annahmeverhältnis aufgehoben wird.

(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.