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Änderung § 100a Kostenordnung vom 01.09.2009

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§ 100a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 100a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 47 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 100a Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz


(Text neue Fassung)

§ 100a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für Entscheidungen in Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 13 der Zivilprozessordnung wird die volle Gebühr erhoben.

(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.

(3) Zahlungspflichtig ist nur der Beteiligte, den das Gericht nach billigem Ermessen bestimmt; es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist.