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Änderung § 119 Kostenordnung vom 01.09.2009

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§ 119 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 119 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 47 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 119 Verfahren bei Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld


(Text neue Fassung)

§ 119 Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln


vorherige Änderung

(1) In einem Verfahren nach den §§ 132 bis 139, 159 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird in jedem Rechtszug das Dreifache der vollen Gebühr erhoben

1. für die Festsetzung des Zwangsgeldes,

2. für die Verwerfung des Einspruchs.

(2)
Die Gebühr wird nach dem festgesetzten oder angedrohten Betrag des Zwangsgeldes berechnet; sie darf den Betrag des Zwangsgeldes nicht übersteigen.

(3) Jede Wiederholung der Festsetzung des Zwangsgeldes gilt als ein besonderes Verfahren.

(4)
Für die Androhung von Zwangsgeld werden Gebühren nicht erhoben.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten
in anderen Fällen der Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld entsprechend. Sie gelten auch für die Festsetzung von Zwangsgeld gegen Vormünder, Betreuer, Pfleger und Beistände. Sie gelten nicht für die Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmittel gegen Zeugen und Sachverständige.

(6) Für die Anordnung von Zwangshaft (§
33 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wird in jedem Rechtszug das Dreifache der vollen Gebühr erhoben, neben einer Gebühr nach Absatz 5 gesondert. Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.



(1) In einem Verfahren nach den §§ 389 bis 392 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird für jede

1. Festsetzung von Zwangs- oder Ordnungsgeld,

2. Verwerfung des Einspruchs und

3. Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde oder der Rechtsbeschwerde

jeweils eine Gebühr von 100 Euro erhoben.
Die Gebühr darf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgelds nicht übersteigen.

(2)
Für jede Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben.

(3) Absatz 2 gilt
nicht für die Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln gegen Beteiligte im Falle des § 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie gegen Zeugen und Sachverständige.