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Änderung § 128d Kostenordnung vom 01.09.2009

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§ 128d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 128d n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 47 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

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§ 128d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 128d Aufgebotsverfahren


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Für das Aufgebotsverfahren einschließlich eines Verfahrens betreffend Zahlungssperre vor sofortiger Einleitung des Aufgebotsverfahrens wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben.