Änderung § 103 Kostenordnung vom 01.09.2009

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§ 103 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 103 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 103 Gemeinsame Vorschriften zu den §§ 101, 102


(1) In den Fällen der §§ 101 und 102 finden die Wertvorschriften des § 46 Abs. 4 entsprechende Anwendung.

(2) Werden mehrere Verfügungen von Todes wegen desselben Erblassers bei demselben Gericht gleichzeitig eröffnet, so ist nur eine Gebühr nach dem zusammengerechneten Wert zu erheben; soweit mehrfach über den ganzen Nachlaß oder über denselben Bruchteil verfügt ist, kommt der Wert nur einmal in Betracht.

(Text alte Fassung)

(3) Die Gebühr nach § 102 wird von dem Nachlaßgericht erhoben, auch wenn die Eröffnung bei einem anderen Gericht stattgefunden hat.

(Text neue Fassung)

(3) Die Gebühr nach § 102 wird von dem nach § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Nachlaßgericht erhoben, auch wenn die Eröffnung bei einem anderen Gericht stattgefunden hat.

(4) Für die Nachforderung und die Verjährung der Gebühr des § 101 gelten die Vorschriften des § 46 Abs. 5 entsprechend.



 



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