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Änderung § 55 Kostenordnung vom 01.10.2009

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§ 55 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 55 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 8 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 55 Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken


(Text neue Fassung)

§ 55 Beglaubigung von Ablichtungen und Erteilung von amtlichen Ausdrucken


vorherige Änderung

(1) Für die Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken wird, soweit nicht § 132 anzuwenden ist, eine Gebühr von 0,50 Euro für jede angefangene Seite erhoben. Mindestens wird ein Betrag in Höhe der Mindestgebühr (§ 33) erhoben.



(1) Für die Beglaubigung von Ablichtungen und die Erteilung von amtlichen Ausdrucken wird, soweit nicht § 132 anzuwenden ist, eine Gebühr von 0,50 Euro für jede angefangene Seite erhoben. Mindestens wird ein Betrag in Höhe der Mindestgebühr (§ 33) erhoben.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Werden die Ablichtungen und Ausdrucke durch das Gericht hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale hinzu.