§ 7 - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)
Erster Teil Gerichtskosten
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
3. Fälligkeit
§ 7
Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig.
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