Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der Kostenordnung am 01.09.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2008 durch Artikel 1 des GEigDuVeG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KostO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 128c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 128c Anordnungen über die Verwendung von Verkehrsdaten


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Eine Gebühr von 200 Euro wird erhoben für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach

1. § 140b Abs. 9 des Patentgesetzes,

2. § 24b Abs. 9 des Gebrauchsmustergesetzes, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes,

3. § 19 Abs. 9 des Markengesetzes,

4. § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes,

5. § 46 Abs. 9 des Geschmacksmustergesetzes,

6. § 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes.

(2) Wird der Antrag zurückgenommen, bevor über ihn eine Entscheidung ergangen ist, wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben.

(3) § 130 Abs. 5 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 131a Bestimmte Beschwerden in Familien- und Lebenspartnerschaftssachen




§ 131a Bestimmte Beschwerden


vorherige Änderung nächste Änderung

In Verfahren über Beschwerden nach § 621e der Zivilprozessordnung in



(1) In Verfahren über Beschwerden nach § 621e der Zivilprozessordnung in

(Textabschnitt unverändert)

1. Versorgungsausgleichssachen,

2. Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung,

3. Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 4a und 5 in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung

werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben.

vorherige Änderung

 


(2) In Verfahren über Beschwerden in den in § 128c Abs. 1 genannten Verfahren wird die gleiche Gebühr wie im ersten Rechtszug erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. § 128c Abs. 2 gilt entsprechend. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben.