interne Verweise§ 144 KostO Gebührenermäßigung ... die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, die in den §§ 36 bis 59, 71, 133, 145 und 148 bestimmten Gebühren von 1. dem Bund, einem Land ...
Zitate in aufgehobenen TitelnD-Markbilanzgesetz
G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
§ 76 DMBG Gebühren ... übersteigt die Gebühr für die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen (§ 41 Abs. 4 der Kostenordnung) zweitausend Deutsche Mark, so ermäßigt sich außerdem ...
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