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Zitierungen von § 132 Kostenordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 132 KostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KostO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55 KostO Beglaubigung von Ablichtungen und Erteilung von amtlichen Ausdrucken (vom 01.10.2009)
... Beglaubigung von Ablichtungen und die Erteilung von amtlichen Ausdrucken wird, soweit nicht § 132 anzuwenden ist, eine Gebühr von 0,50 Euro für jede angefangene Seite erhoben. Mindestens ...
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