§ 56 Räumliche Beschränkung
(1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt.
(2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen, ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf deren Bezirk beschränkt.
Frühere Fassungen von § 56 AsylG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 33 AsylG Nichtbetreiben des Verfahrens (vom 01.01.2023) ... 3. gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt. ...
§ 71 AsylG Folgeantrag (vom 27.02.2024) ... der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder wenn ...
§ 71a AsylG Zweitantrag (vom 28.08.2007) ... (3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend. (4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht ...
§ 85 AsylG Sonstige Straftaten (vom 27.02.2024) ... der angegebenen Stelle begibt, 2. wiederholt einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 oder § 59b Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, zuwiderhandelt, ...
§ 86 AsylG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2015) ... Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 oder § 59b Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, zuwiderhandelt. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAsylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 390
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2439
Artikel 2 AsylRÄndG Änderung des Asylverfahrensgesetzes ... humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht" eingefügt. 3. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) ... b) Absatz 3 wird aufgehoben. 4. In § 59 Absatz 2 wird die Angabe „§ 56 Abs. 3" durch die Angabe „§ 59a Absatz 2" ersetzt. 5. Nach § ... räumlichen Beschränkung (1) Die räumliche Beschränkung nach § 56 erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder ... zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen. (2) Die §§ 56 , 58, 59 und 59a Absatz 2 gelten entsprechend." 6. § 60 wird wie folgt ... § 85 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1 oder 2" durch die Wörter „§ 56 oder § 59b Absatz 1" ... Nummer 2 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1 oder 2" durch die Wörter „§ 56 oder § 59b Absatz 1" ersetzt. b) Nummer 3 wird aufgehoben. c) ... 5 werden die Nummern 3 und 4. 8. In § 86 Absatz 1 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1 oder 2" durch die Wörter „§ 56 oder § 59b Absatz 1" ... Absatz 1 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1 oder 2" durch die Wörter „§ 56 oder § 59b Absatz 1" ersetzt. 9. Nach § 88 wird folgender § 88a ...
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