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§ 57 - Asylgesetz (AsylG)

neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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§ 57 Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung



(1) Das Bundesamt kann einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe es erfordern.

(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis unverzüglich erteilt werden.

(3) 1Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. 2Er hat diese Termine der Aufnahmeeinrichtung und dem Bundesamt anzuzeigen.



 

Zitierungen von § 57 AsylG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 71 AsylG Folgeantrag (vom 27.02.2024)
... der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder wenn ...
§ 71a AsylG Zweitantrag (vom 28.08.2007)
... (3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend. (4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 1 AsylVfBeschlG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend." b) Nach Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 4 AufenthRÄndG 2011 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... 3" ersetzt. 2. In § 19 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 57 Abs. 1" die Angabe „und 2" eingefügt. 3. § 34 wird wie folgt ...