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§ 60 - Asylgesetz (AsylG)

neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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§ 60 Auflagen



(1) 1Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), wird verpflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach § 50 Absatz 4 genannten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). 2Findet eine länderübergreifende Verteilung gemäß § 51 statt, dann ergeht die Wohnsitzauflage im Hinblick auf den sich danach ergebenden Aufenthaltsort. 3Der Ausländer kann den in der Wohnsitzauflage genannten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(2) 1Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), kann verpflichtet werden,

1.
in einer bestimmten Gemeinde, in einer bestimmten Wohnung oder Unterkunft zu wohnen,

2.
in eine bestimmte Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft umzuziehen oder

3.
in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde desselben Landes seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnung oder Unterkunft zu nehmen.

2Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, wenn er sich länger als sechs Monate in der Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft aufgehalten hat. 3Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der Ausländer oder sein anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich innerhalb von zwei Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu äußern. 4Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(3) 1Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist die nach § 50 zuständige Landesbehörde. 2Die Wohnsitzauflage soll mit der Zuweisungsentscheidung nach § 50 verbunden werden. 3Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 ist die nach § 51 Absatz 2 Satz 2 zuständige Landesbehörde. 4Die Wohnsitzauflage soll mit der Verteilungsentscheidung nach § 51 Absatz 2 Satz 2 verbunden werden. 5Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 2 ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Gemeinde oder die zu beziehende Wohnung oder Unterkunft liegt.





 

Frühere Fassungen von § 60 AsylG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern
vom 23.12.2014 BGBl. I S. 2439

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 60 AsylG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 66 AsylG Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung (vom 24.10.2015)
... ist, 3. einer Zuweisungsverfügung oder einer Verfügung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 innerhalb einer Woche nicht Folge geleistet hat oder 4. unter der von ihm ...
§ 71 AsylG Folgeantrag (vom 27.02.2024)
... der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder wenn ...
§ 71a AsylG Zweitantrag (vom 28.08.2007)
... (3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend. (4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht ...
§ 85 AsylG Sonstige Straftaten (vom 27.02.2024)
... mit § 71a Abs. 3, zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, nicht rechtzeitig nachkommt, 4. entgegen ...
§ 88a AsylG Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren (vom 01.01.2015)
... der in § 60 getroffenen Regelung kann durch Landesrecht nicht abgewichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 1 AsylVfBeschlG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend." b) Nach Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz ...

Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817; berichtigt durch B. v. 07.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 63
Artikel 1 AsylVfBG Änderung des Asylgesetzes
... sind die Absätze 1 und 2 anwendbar." b) In Absatz 4 wird die Angabe „ § 60 Abs. 8 Satz 1" durch die Wörter „§ 60 Absatz 8 Satz 1" ersetzt. 3. ... In Absatz 4 wird die Angabe „§ 60 Abs. 8 Satz 1" durch die Wörter „ § 60 Absatz 8 Satz 1" ersetzt. 3. Dem § 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:  ... „§ 18 Absatz 2 und 3" ersetzt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe „ § 60 Abs. 9" durch die Angabe „§ 60 Absatz 9" ersetzt. b) In Absatz 2 ... bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 60 Abs. 9" durch die Angabe „ § 60 Absatz 9" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 3 EUAufhAsylRUG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7" durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" ersetzt. ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7" durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ... eingefügt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7" durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" ersetzt. ... b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7" durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" ersetzt. 31. In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ... oder Abs. 7" ersetzt. 31. In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7" durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" ersetzt. ... 40 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7" durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" ersetzt. 32. In § 42 Satz 1 wird die Angabe ... 2 bis 5 oder Abs. 7" ersetzt. 32. In § 42 Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7" durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" ersetzt. ... § 42 Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7" durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" ersetzt. 33. § 43 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt ... „unzulässig" und ein Komma eingefügt. b) Die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7" wird durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" ... b) Die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7" wird durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" ersetzt. 37. In § 52 wird nach der Angabe ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
Artikel 1 AsylVfGuaÄndG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... Asylantrag stattgeben will." b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 oder 7" ... Wörter „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 oder 7" ersetzt. c) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b werden die ... Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2" sowie die Wörter „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 oder 7" ... Wörter „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 oder 7" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 oder 7" ... Wörter „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 oder 7" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „die ... abgesehen werden." 24. In § 32 Satz 1 werden die Wörter „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 oder 7" ... Wörter „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 oder 7" ersetzt. 25. Der Vierte Unterabschnitt wird Unterabschnitt 4. ... Schutz gewährt wird,". b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 60 Absatz 2 bis 5 und 7" durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 und 7" ersetzt. ... die Wörter „§ 60 Absatz 2 bis 5 und 7" durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 und 7" ersetzt. 27. § 34a wird wie folgt ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 oder 7" ... Wörter „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 oder 7" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „der § ... 38 Absatz 2" ersetzt. 31. In § 42 Satz 1 werden die Wörter „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 oder 7" ... Wörter „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 oder 7" ersetzt. 32. Der Dritte Abschnitt wird Abschnitt 5.  ... geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 oder 7" sowie ... Wörter „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 oder 7" sowie die Wörter „des Ausländers, seines Ehegatten oder ...

Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2439
Artikel 2 AsylRÄndG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... Die §§ 56, 58, 59 und 59a Absatz 2 gelten entsprechend." 6. § 60 wird wie folgt gefasst: „§ 60 Auflagen (1) Ein Ausländer, ... entsprechend." 6. § 60 wird wie folgt gefasst: „§ 60 Auflagen (1) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer ... „§ 88a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren Von der in § 60 getroffenen Regelung kann durch Landesrecht nicht abgewichen ...