(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel
2 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel
2 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
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G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449