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Änderung § 23 AsylG vom 28.08.2007

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§ 23 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 23 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Antragstellung bei der Außenstelle


(Text neue Fassung)

§ 23 Entscheidung über das Verbot der Abschiebung


vorherige Änderung

(1) Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrages persönlich zu erscheinen.

(2) Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach
Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so gilt für einen später gestellten Asylantrag § 71 entsprechend. Abweichend von § 71 Abs. 3 Satz 3 ist eine Anhörung durchzuführen. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes über die Aufnahme des Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis nach Satz 3.



1 Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 2 Dies gilt auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens.


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