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Änderung § 39 AsylG vom 28.08.2007

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§ 39 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 39 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Abschiebungsandrohung nach Aufhebung der Anerkennung


(Text neue Fassung)

§ 39 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Hat das Verwaltungsgericht die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgehoben, erläßt das Bundesamt nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung unverzüglich die Abschiebungsandrohung. Die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt einen Monat.

(2) Hat das Bundesamt in der aufgehobenen Entscheidung von der Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, abgesehen, ist diese Feststellung nachzuholen.



 
(heute geltende Fassung)