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Änderung § 80 AsylG vom 28.08.2007

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§ 80 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 80 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
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§ 80 Ausschluß der Beschwerde


(Text neue Fassung)

§ 80 Ausschluss der Beschwerde


vorherige Änderung

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.



Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz können vorbehaltlich des § 133 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.