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Änderung § 73c AsylG vom 01.01.2023

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§ 73c AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 73c AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 73c Widerruf und Rücknahme von Abschiebungsverboten


(Text neue Fassung)

§ 73c Ausländische Anerkennung als Flüchtling


vorherige Änderung

(1) Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist.

(2) Die Feststellung
der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) §
73 Absatz 2c bis 6 gilt entsprechend.



(1) 1 Ist bei einem Ausländer, der von einem ausländischen Staat als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden ist, die Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen (Verantwortungsübergang), so erlischt seine Rechtsstellung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland, wenn einer der in § 72 Absatz 1 genannten Umstände eintritt. 2 Der Ausländer hat den Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.

(2) 1 Im Falle
des Verantwortungsübergangs auf die Bundesrepublik Deutschland wird dem Ausländer durch das Bundesamt die Rechtsstellung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegen. 2 Die §§ 73 bis 73b gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung)