Tools:
Update via:
Änderung § 88 AsylG vom 29.04.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 88 AsylG, alle Änderungen durch Artikel 1 GEASG am 29. April 2026 und Änderungshistorie des AsylGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 88 AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.04.2026 geltenden Fassung | § 88 AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 29.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 88 Verordnungsermächtigungen | |
| (Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und völkerrechtlichen Verträgen über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren bestimmen, insbesondere für 1. Auf- und Wiederaufnahmeersuchen an andere Staaten, 2. Entscheidungen über Auf- und Wiederaufnahmeersuchen anderer Staaten, 3. den Informationsaustausch mit anderen Staaten und der Europäischen Gemeinschaft sowie Mitteilungen an die betroffenen Ausländer und 4. die Erfassung, Übermittlung und den Vergleich von Fingerabdrücken der betroffenen Ausländer. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren, über die Gewährung vorübergehenden Schutzes und zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und für die Ausführung der Aufnahme schutzbedürftiger Personen bestimmen, insbesondere für 1. Aufnahmegesuche und Wiederaufnahmemitteilungen an andere Staaten, 2. Entscheidungen über Aufnahmegesuche und Bestätigungen von Wiederaufnahmemitteilungen anderer Staaten, 3. den Informationsaustausch mit anderen Staaten und der Europäischen Union sowie Mitteilungen an die betroffenen Ausländer, 4. die Erfassung, Übermittlung und den Vergleich von biometrischen Daten der betroffenen Ausländer und 5. die Eintragung und die Löschung der Tatsache, dass die Person als Ergebnis der in der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Sicherheitskontrolle oder einer Prüfung nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine Gefahr oder Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnte, in Eurodac sowie den Informationsaustausch mit anderen Staaten und der Europäischen Union einschließlich der Konsultation gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358. |
(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 16 verarbeiteten Lichtbilder, Fingerabdruckdaten, ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumente sowie für die Vordruckmuster und die Ausstellungsmodalitäten für die Bescheinigungen nach den §§ 63 und 63a (Dokumentationspflichten des Ankunftsnachweises) festzulegen. (3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Aufgaben der Aufnahmeeinrichtung auf andere Stellen des Landes übertragen. | |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6406/al0-240267.htm
